Sonfack Ingenieurbüro

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB für Ingenieurleistungen

Stand: April 2026

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Ingenieurleistungen von Sonfack Ingenieurbüro, einem Geschäftsbereich der KP6 GmbH & Co. KG (nachfolgend "Auftragnehmer"), gegenüber Unternehmern, öffentlichen Einrichtungen sowie privaten Auftraggebern (nachfolgend "Auftraggeber").

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge über Ingenieurleistungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossen werden, einschließlich Tragwerksplanung, statische Prüfung, Gutachten, Bauberatung und energetische Bewertung.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(3) Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.

§ 2 Leistungsumfang

(1) Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und der schriftlichen Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

(2) Zu den erbringbaren Leistungen gehören insbesondere:
• Statische Berechnungen und Tragwerksplanung nach Eurocode
• Prüfstatik und Prüfberichte
• Bautechnische Gutachten und Stellungnahmen
• Bauberatung und Machbarkeitsstudien
• Energetische Bewertungen und Energieausweise
• Bauleitung und Bauüberwachung nach HOAI-Leistungsphasen

(3) Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mehrleistungen werden gesondert vergütet.

§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) oder nach gesondert schriftlich vereinbarten Pauschalhonoraren.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

(3) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB berechnet. Das Recht auf Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

(4) Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung befugt, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch den Auftragnehmer anerkannt wurde.

(5) Für Leistungen mit einem Auftragsvolumen über 10.000 EUR netto kann eine Abschlagsrechnung in Höhe von 30 % des Auftragswertes nach Vertragsschluss gestellt werden.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung notwendigen Unterlagen, Informationen und Genehmigungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.

(2) Hierzu gehören insbesondere: Bestandspläne, Bodengutachten, behördliche Genehmigungen, Grundbuchauszüge und sonstige technische Unterlagen.

(3) Verzögerungen, die aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten des Auftraggebers resultieren, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Anfallende Mehrkosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

§ 5 Termine und Fristen

(1) Vereinbarte Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Terminverzögerungen infolge höherer Gewalt, behördlicher Verzögerungen, unvollständiger Unterlagen des Auftraggebers oder sonstiger außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegender Umstände berechtigen den Auftragnehmer zur angemessenen Verlängerung der Leistungszeit.

(3) Bei Überschreitung eines verbindlich vereinbarten Termins hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen.

§ 6 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbegrenzt.

(2) Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer unbegrenzt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), und in diesem Fall nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist auf die Deckungssumme der abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung begrenzt.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Garantie.

(5) Ansprüche auf Schadensersatz verjähren in 3 Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB, soweit nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Verjährungsfrist vorgesehen ist.

§ 7 Mängelrechte

(1) Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden, schriftlich und hinreichend genau beschrieben anzuzeigen.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Neuherstellung zu beheben. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.

(3) Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist sind Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre, beginnend mit der Abnahme der Leistung.

§ 8 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Die im Rahmen des Auftrags erstellten Unterlagen, Berechnungen, Pläne und Gutachten sind urheberrechtlich geschützt.

(2) Mit vollständiger Bezahlung des Honorars erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck.

(3) Eine Weitergabe an Dritte, Veränderung oder zweckfremde Verwendung der erstellten Unterlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die erbrachten Leistungen zu Referenzzwecken zu nennen und zu dokumentieren.

§ 9 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und ausschließlich für vertragliche Zwecke zu verwenden.

(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die der empfangenden Partei bereits vor der Übermittlung bekannt waren, die allgemein zugänglich sind oder die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offenzulegen sind.

(3) Diese Verpflichtung gilt über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von 5 Jahren.

§ 10 Kündigung

(1) Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
• Zahlungsverzug des Auftraggebers von mehr als 30 Tagen nach Mahnung
• Wesentlicher Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
• Insolvenz einer Vertragspartei

(2) Bei Kündigung durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund vergütet dieser die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sowie einen pauschalen Ausgleich für entgangene Leistungen gemäß HOAI.

§ 11 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich Fragen über sein Zustandekommen und seine Wirksamkeit, ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand.

(3) Die Parteien sind bereit, im Streitfall zunächst eine außergerichtliche Einigung anzustreben, unbeschadet des Rechts, bei Scheitern der Einigung die Gerichte anzurufen.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.